Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 43 Inhalt der Leistung
Stand: 13.01.2026
Wird zitiert von 248
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Gelsenkirchen, 22.02.2016 – 11 K 4570/14Zitiert von 1
- VG Gelsenkirchen, 22.02.2016 – 11 K 4602/14Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.03.2025 – L 12 P 3/24
- VG Sigmaringen, 31.01.2017 – 3 K 3061/15Zitiert von 1
- LSG Hessen, 19.12.2013 – L 8 KR 411/12 B ERZitiert von 3
- LSG Saarland, 28.07.2004 – L 2 KR 21/02
Zuletzt entschieden
- BSG, 30.10.2025 – B 8 SO 12/24 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Erstattungsanspruch des unzuständigen Sozialhilfeträgers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - Ausschlussfrist - Fristbeginn - wiederkehrende Leistungen
- LSG Schleswig, 12.09.2025 – L 10 KR 104/25 B ER
- OVG NRW, 02.09.2025 – 1 A 176/23Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/43#abs-1 (1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/43#abs-2 (2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat
Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/43#abs-3 (3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 131 Euro monatlich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/43#abs-4 (4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.